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Anmeldung
Führungen
Gebühren
Hausordnung
Anmeldung
Um die Stadtbücherei benutzen zu können,
benötigen Sie eine gültige Büchereicard.
1. Wie bekomme ich eine Büchereicard?
Kommen Sie in unsere Hauptstelle, in den Bücherbus oder in unsere
Zweigstelle im Emmertsgrund und bringen Sie Ihren Personalausweis oder
Ihren Reisepass mit. Wenn Sie einen Reisepass vorlegen, müssen Sie
zusätzlich eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes / Bürgeramtes
mitbringen. Auch Nicht-Heidelberger können eine Büchereicard
bekommen. Kinder und Jugendliche benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung
der Eltern. Dafür gibt es in der Bücherei ein Formular.
Details der Satzung
2. Was kostet die Büchereicard?
Erwachsene Personen zahlen eine Jahresgebühr von € 15,-. Es
gibt viele Gründe, um eine Ermäßigung auf € 8,- zu
bekommen, z.B. wenn Sie Student/in sind, arbeitslos sind, Sozialhilfe
beziehen, behindert sind u. v. m. Bringen Sie bitte einen Nachweis über
den Ermäßigungsgrund mit, den Sie geltend machen möchten
und informieren Sie sich in der Bücherei über weitere günstige
Tarife.
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Führungen
Wir bieten Ihnen Führungen
durch die Stadtbücherei
Einzelführungen
Termine für eine kostenlose Führung und Einführung in die
Stadtbücherei werden in unserer Veranstaltungsübersicht bekannt
gegeben. Treffpunkt ist jeweils das Foyer der Stadtbücherei.
Gruppenführungen
Nach Terminabsprache für Klassen oder Gruppen:
für die Klassen 2-7 allgemeine Führung in der Kinder-und Jugendbücherei
und ab Klasse 8 durch den Erwachsenenbereich mit einem ersten Einblick
in die Katalogrecherche
thematischen Führung mit Schwerpunkt Informationsrecherche in Nachschlagewerken
und Katalog
Methodentraining für die Projektprüfung
Vorbereitung von Seminarkursen
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G e
b ü h r e n
Nutzungsgebühren (Büchereicard)
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können kostenlos entleihen.
- Erwachsene ab 18 Jahren entrichten eine Jahresgebühr von €
15,-
(bei Einzugsermächtigung € 13,50 / ermäßigt €
8,- / Treuegebühr € 10,- / Partnercard € 20,- )
- Unabhängig vom Kalenderjahr ist die Büchereicard 12 Monate
gültig.
- Die Ausleihe von DVDs kostet € 1,- pro DVD
Säumnisgebühren werden pro entliehenem Medium berechnet:
- Bei Fristüberschreitung € 1,- Säumnisgebühren
- Bei Fristüberschreitung von mehr als 5 Öffnungstagen €
2,- Säumnisgebühren
- Bei Fristüberschreitung von mehr als 10 Öffnungstagen €
4,- Säumnisgebühren
- Nach einer Leihfristüberschreitung von mehr als 24 Tagen berechnen
wir außer der Säumnisgebühr
den Wiederbeschaffungswert des Mediums sowie Bearbeitungsgebühren
von € 15,-
Medienersatz
Wenn Sie Medien ersetzen müssen (Verlust, Beschädigung), wird
neben dem Wiederbeschaffungspreis eine Einarbeitungsgebühr von €
5,- und eine Gebühr für die Aufstellung der Rechnung von €
5,- erhoben. Bei Zustellung eines Abgabenbescheides fällt eine zusätzliche
Gebühr von € 10,- an.
Kontoausdruck
Überblick über Ihren aktuellen Kontostand ist jederzeit an den
Benutzerterminals möglich. Ein Kontoausdruck ist gegen die Gebühr
von € 0,50 an der Verbuchungstheke zu erhalten.
Ersatzcard
Die Ausstellung einer Ersatzcard kostet € 5,-.
Sonstiges
- Die Ermittlung der neuen Adresse kostet € 5,-
- Die Gebühr bei Verlust eines Garderobenschlüssels beträgt
€ 31,-
Internet, CD-ROM
- nur mit gültiger Büchereicard
- CD-ROM-Datenbanken: Nutzung vor Ort kostenlos
- Internet-Nutzung pro angefangene 1/2 Stunde € 0,50 (Gebührenautomat)
- Internet- und CD-ROM-Ausdrucke pro Seite € 0,10
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Hausordnung
für die Heidelberger Stadtbücherei
Aufgrund des § 18 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der
Stadtbücherei (Benutzungssatzung Stadtbücherei - BSatzStB -)
vom 16. November 2000 (Heidelberger Stadtblatt vom 29.11.2000) gilt ab
1. Januar 2001 für die Benutzung der Stadtbücherei folgende
Hausordnung:
1. Geltung; Anerkennung
1.1 Diese Hausordnung ist von allen Besuchern/-innen und Benutzern/-innen
der Heidelberger Stadtbücherei verbindlich zu beachten. Die Besucher/-innen
und Benutzer/-innen erkennen die Bestimmungen dieser Hausordnung mit Betreten
der Gebäude, Räume und Außenanlagen der Stadtbücherei
an.
1.2 Diese Hausordnung gilt in sämtlichen Liegenschaften und Teilbereichen
der Stadtbücherei, also insbesondere in allen Gebäuden, Räumen
und den Außengeländen der Hauptstelle und der Zweigstellen,
im Café der Hauptstelle und im Bücherbus. Sie findet auch
bei Veranstaltungen Anwendung.
2. Allgemeines Verhalten
Der Aufenthalt in den Gebäuden und Räumen der Stadtbücherei
ist nur für die zweckbestimmte Nutzung erlaubt. Alle Besucher/-innen
und Benutzer-/innen haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht
gestört und geschädigt werden und es zu keinen Beeinträchtigungen
des Betriebs der Stadtbücherei kommt.
Insbesondere ist es unzulässig,
2.1 in der Stadtbücherei zu schlafen und zu lärmen und in die
Räume der Stadtbücherei Lebensmittel und Getränke mitzubringen.
Essen, Trinken und Rauchen sind ausschließlich im Café der
Hauptstelle erlaubt;
2.2 mit Tieren, mit Ausnahme von Behindertenhunden, die Räume der
Stadtbücherei zu betreten;
2.3 Taschen, Rucksäcke, Regenschirme, Gepäckstücke oder
vergleichbare Gegenstände in die Ausleihräume und das Café
der Hauptstelle mitzunehmen. Zum Einschließen dieser Gegenstände
stehen im Eingangsbereich Schränke zur Verfügung. Die Schrankschlüssel
dürfen beim Verlassen der Räume der Stadtbücherei nicht
mitgenommen oder während der eigenen Benutzung an Dritte weitergegeben
werden. Die Schränke sind abends zu räumen; die Stadtbücherei
ist andernfalls berechtigt, die Schränke nach Schließung der
Stadtbücherei zu öffnen und die darin aufbewahrten Sachen zu
entnehmen. Nicht abgeholte Sachen werden wie Fundsachen behandelt. Sie
werden sechs Monate aufbewahrt. Danach ist die Stadtbücherei zur
Entsorgung der Sachen berechtigt;
2.4 zu sammeln, zu betteln, Werbung zu betreiben oder Waren anzubieten,
zu verteilen oder zu verkaufen oder gewerbliche Tätigkeiten jeglicher
Art in den Räumen der Stadtbücherei vorzunehmen;
2.5 Handys, Funkgeräte, Radios, Fernseher oder andere elektronische
Geräte zu benutzen, die geeignet sind, den Bibliotheksbetrieb zu
beeinträchtigen;
2.6 die Stadtbücherei mit Rollschuhen, Inlinern, Skateboards, Fahrrädern,
Einrädern, Rollern oder vergleichbaren Gegenständen zu besuchen.
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3. Umgang mit Inventar
3.1. Mit den Einrichtungsgegenständen, den Gebäuden, den Räumen
und den Außenanlagen der Stadtbücherei ist sorgsam umzugehen.
Jegliche Beschädigungen und Veränderungen haben zu unterbleiben
und sind sofort den Mitarbeiter/-innen der Stadtbücherei zu melden.
3.2. Für Beschädigungen und Verschmutzungen der Gebäude,
der Räume, der Außenanlagen, des Mobiliars, der Medien und
der Geräte der Stadtbücherei haften die Verursacher. Die Stadt
Heidelberg ist berechtigt, die Schäden auf deren Kosten zu entfernen
oder entfernen zu lassen.
4. Hausrecht
4.1 Das Hausrecht wird von der Leiterin der Stadtbücherei und dem
mit seiner Ausübung beauftragten Personal der Stadtbücherei
wahrgenommen (§ 18 Abs. 2 S. 1 BSatzStB). Alle Anordnungen und Weisungen
der Mitarbeiter/-innen sind zu befolgen.
4.2 Bei Verstößen gegen diese Hausordnung oder die Benutzungssatzung
Stadtbücherei sind die Mitarbeiter/-innen insbesondere berechtigt,
· Besucher/-innen und Benutzer/-innen zu ermahnen und sie des Hauses
zu verweisen,
· den Zugang zu den Räumen der Stadtbücherei zu verwehren,
· die Angabe der Personalien und der Benutzernummer zur Feststellung
des konkreten Benutzungsverhältnisses zu verlangen,
· die Herausgabe des Benutzerausweises zu verlangen und diesen
einzubehalten und
· zu verlangen, dass unzulässig eingebrachte Gegenstände
(Nr. 2.3)zur Kontrolle vorgezeigt, geöffnet und auf Verlangen vollständig
ausgeräumt werden.
4.3 Bei Diebstählen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen
zulasten der Stadt Heidelberg oder ihrer Mitarbeiter/-innen werden die
Täter von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen
und ihnen ein Hausverbot erteilt.
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5. Strafanzeige/Strafantrag
Bei Diebstählen, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen
zulasten der Stadt Heidelberg oder ihrer Mitarbeiter/-innen wird von der
Stadt Heidelberg stets Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt.
Bei sonstigen Straftaten muss der Betroffene mit Strafanzeige und Strafantrag
rechnen.
6. Haftung
Für die Haftung der Stadt Heidelberg wegen Schäden, welche die
Benutzer/-innen in den Gebäuden und Räumen oder bei Benutzung
der Stadtbücherei erleiden, gelten die Bestimmungen des § 17
BSatzStB; für Besucher/-innen gelten sie entsprechend. Danach ist
die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
die den Besucher/-innen und Benutzer/-innen bei Gebrauch der Büchereiräume,
einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur
Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, ausgeschlossen.
Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. Dies gilt nicht für
Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
städtischer Mitarbeiter/-innen entstehen. Für eingebrachte Wertsachen
und überdurchschnittlich wertvolle Kleidung wird keine Haftung übernommen.
Heidelberg, den 13. Dezember 2000
B. Weber
Oberbürgermeisterin
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